Thema Steuerrecht neu: Ergebnis beim Thema „Umsatzsteuer für Einstellbetriebe“
Thema Steuerrecht neu
Ergebnis beim Thema „Umsatzsteuer für Einstellbetriebe“
Am 1.1.2014 trat ein neues Steuerrecht der EU in Kraft, nach dem landwirtschaftliche Reitbetriebe eine Umsatzsteuer von 20% abgeben müssten (REITSPORTNEWS berichtete). Über das unermüdliche Engagement der Zentrale Arbeitsgemeinsaft Österreichischer Pferdezüchter (kurz ZAP) und die Facebook Gruppe „Pferdehaltung – Umsatzsteuer 2014“ mit mehr als 6.500 Unterstützern (REITSPORTNEWS bereichtete) konnten die Kräfte gebündelt werden und führten gemeinsam mit den 14.500 Unterzeichnern der Online-Petition dazu, dass sich die Regierung mit dem brisanten Thema befasst hat. Gesucht wurde eine faire Lösung für die Problematik rund um die Umsatzsteuer und die damit verbundenen Preiserhöhungen in Einstellbetrieben. Nun wurde in der 3. Pferdefachtagung von Dr. Leopold Erasimus die Lösung vorgestellt, die mit dem Finanzministerium erarbeitet wurde und voraussichtlich nach der offiziellen Begutachtung ab 15. März rechtsgültig sein wird.
Konkret wurde statt des Prozentsatzes ein Pauschalbetrag festgelegt. Sowohl pauschalisierte als auch gewerbliche Pferdeeinstellbetriebe können rückwirkend ab 1.1.2014 eine Vorsteuerpauschale von netto 24,- Euro pro Pferd und Monat (Brutto-Niveau 28,80 Euro) im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung abziehen. Das heißt, der Einstellbetrieb muss weiterhin 20 % Umsatzsteuer berechnen, jedoch nicht die Gesamtsumme abgeben, sondern darf die Pauschale in Brutto (28,80 Euro) abziehen. Detaillierte Rechenbeispiele werden auf der Online-Ausgabe des Magazins PferdPlus vorgestellt.
Neben den verringerten Kosten für die Einsteller ist es für den Betrieb nicht mehr notwendig, in der Umsatzsteuer-Buchhaltung detailliert aufzulisten, welche Betriebsmittel für welchen Betriebszweig aufgewendet wurden. Weiters sollen Pferdeeinstellbetriebe künftig auch von Investitionen die sie in Gebäude tätigen, wie dem Neubau einer Reithalle oder ähnlichem, die bezahlte Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuererklärung geltend machen können. Auch beim Bau von „unbeweglichem Anlagevermögen“ wie einem Reitplatz soll die Vorsteuer abgezogen werden können. Die genauen Details hierzu werden über den Verordnungstext festgelegt. Wie diese Punkte für kürzlich bereits getätigte Investitionen für die die volle Umsatzsteuer abgegeben wurde, angewandt werden können, muss noch geklärt werden. Derzeit gibt es entsprechend einer Übergangsregelung für pauschalierte Pferdeeinstellplätze keine Möglichkeit.
Nun sind die Einstellbetriebe am Zug, um alle Möglichkeiten des Vorsteuer-Abzuges zu prüfen und entsprechend zu nützen um bereits getätigte oder bevorstehende Preiserhöhungen an die tatsächliche Mehrbelastung anzupassen. Auch wenn dieses Ergebnis nicht bei allen Betroffenen große Freude hervorruft ist es doch ein Schritt in eine positive Richtung, da es noch Ende 2013 danach aussah, als gäbe es keine Möglichkeit einer Vergünstigung.
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Der Artikel mit Berechnungsbeispielen auf PferdPlus -> hier.
Quelle: www.pferdplus.com
