CM – Im Jahr 2011 krabbelte ein damals zweijähriges Kind beim Pfingstturnier in Weisweil (GER) in einen Pferdeanhänger und wurde dabei schwer verletzt. Das Kind trug schwerste Kopfverletzungen davon und wird sein ganzes Leben auf Betreuung angewiesen sein. In erster Instanz wurde die Haftung den Eltern und der Pferdehalterin zugesprochen, der Reitverein wurde frei gesprochen. Ein Urteil vom Oberlandesgericht sieht nun eine Mitschuld beim Verein.
Der Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe sah im Weisweiler Pfingstturnier kein ländliches Reitturnier, sondern ein Volksfest. Als Veranstalter muss der Reitverein alle Maßnahmen ergreifen, um Unfälle zu verhindern.
Geklagt hatte die Halterin des Pferdes, welches das Kind verletzt hatte. Sie wurde in erster Instanz zu einem Drittel für den Unfall und die Folgekosten haftbar gemacht, da sie das Pferd nicht in gebotener Weise beaufsichtigt hatte und deshalb schadenersatzpflichtig sei, so das erste Urteil. Die Eltern des Kindes sollten zwei Drittel tragen, da sie ihre Aufsichtspflicht am Turnier verletzt haben. Das Erstgericht sprach den Verein hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichten eines Veranstalters frei, da die Eltern die Aufsichtspflicht für das Kind tragen müssen.
Das Oberlandesgericht widersprach nun dieser Argumentation und sah Versäumnisse beim Reitverein. Es hätte eine Absperrung zwischen dem öffentlich zugänglichen Ausstellungsbereich geben müssen und Besucher hätten darauf hingewiesen werden müssen, dass in diesem Bereich der Zutritt verboten ist. Das Gericht entschied: „Bei der am Tag des Unfalls bei dem Reitturnier konkret gegebenen Situation hätte der Beklagte aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass jedenfalls Kinder, die aufgrund ihres Alters die durch den Kontakt mit Pferden begründeten Gefahren nicht einschätzen können, sich diesen nicht unbeaufsichtigt nähern. Es hätte hierzu genügt, wenn der Beklagte eine Aufsichtsperson vorgesehen hätte, die im Bereich der abgestellten, offenen Pferdeanhänger ihren Standort öfters gewechselt hätte, sodass sie den fraglichen Bereich kontrollieren und bei der Annäherung von Kindern hätten eingreifen können.“
Die klagführende Pferdebesitzerin haftet weiterhin für ein Drittel der entstandenen und zu erwartenden Schadenssumme. Laut OLG hätte sie den Pferdeanhänger nicht ohne Aufsicht lassen dürfen.
Laut OLG Freiburg wird der Schaden nun gedrittelt: Die Eltern, die Pferdebesitzerin und der Veranstalter haben sich zu gleichen Teilen schuldig gemacht.
Was bedeutet das Urteil für die Zukunft
Veranstalter von Reitvereinen müssen sich in Zukunft mehr Gedanken über alle zumutbaren Maßnahmen machen, um Unfälle zu verhindern. Schwierig ist jedoch, dass es laut Anwalt Anselm Rengshausen keine Vorgaben gäbe.
Eine Berufung ließ das Oberlandesgericht Freiburg nicht zu. Das gesamte Urteil kann man hier lesen »
Quelle: www.badische-zeitung.de
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