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Startseite News Haftung geht uns alle an: Tipps für Veranstalter, Funktionäre, Sportler und Trainer
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Haftung geht uns alle an: Tipps für Veranstalter, Funktionäre, Sportler und Trainer

  • Jan. 29, 2016
Mit der Bezahlung des Nenngeldes gehen Veranstalter und Reiter einen Vertrag ein, der auch Sicherungspflichten einschließt. © shutterstock/ Africa Studio
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OEPS_Logo_CMYKDie Motive, Sport zu betreiben, sind vielfältig. Während die einen den Sport als individuelle, körperliche Ertüchtigung in ihrer Freizeit betreiben, hat sich der Wettkampfsport rasant entwickelt und ist für viele Menschen zum Beruf geworden. Der Präsident des ASVÖ Tirol, Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Mader hat sich für Sie durch den Paragraphendschungel gekämpft und die größten haftungsrelevanten Risiken für Veranstalter, Funktionäre, und Trainer zusammengefasst.

Mit der Bezahlung des Nenngeldes gehen Veranstalter und Reiter einen Vertrag ein, der auch Sicherungspflichten einschließt. © shutterstock/ Africa Studio
Mit der Bezahlung des Nenngeldes gehen Veranstalter und Reiter einen Vertrag ein, der auch Sicherungspflichten einschließt. © shutterstock/ Africa Studio

1. Sportstätten- und Veranstalterhaftung

Dass die Betreiber von Sportstätten und die Organisatoren von Veranstaltungen für die körperliche Sicherheit und Unversehrtheit der Teilnehmer und Zuschauer in irgendeiner Weise verantwortlich sind, ist allgemein verständlich und logisch. Wie weit jedoch diese Verantwortlichkeit geht, wurde durch die Rechtsprechung der Österreichischen Gerichte in den letzten Jahren eindeutig geklärt. Dabei haben sich als wesentliche Begriffe die „vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten“ und die „allgemeine Verkehrssicherungspflicht“ herauskristallisiert. Hier geht es vor allem darum atypische Gefahren in geeigneter und zumutbarer Weise von den Teilnehmern fernzuhalten.

Jeder Veranstalter – unabhängig ob Eintritt für die Veranstaltung verlangt wird, oder nicht – ist verpflichtet, das ihm Zumutbare zu unternehmen, dass weder die Benützer der Anlage noch Zuseher zu einem Schaden kommen.

2. Haftung der Leitungsorgane in Vereinen (§ 23 und § 24 Vereinsgesetz)

In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf die immer wieder aufgeworfene und derzeit ebenfalls aktuelle Frage eingehen, inwieweit das Leitungsorgan des Vereines, der Obmann oder der Kassier, für Verbindlichkeiten des Vereines persönlich haftbar gemacht werden kann? Gerade in letzter Zeit haben derartige Haftungsfälle Aufsehen erregt, die jedoch alle auf schweres Verschulden des zur Verantwortung gezogenen Funktionärs zurückzuführen sind. Ich kann Sie beruhigen. Grundsätzlich haftet für Verbindlichkeiten des Vereines, nur der Verein selbst, der ja -ebenso wie eine GesmbH oder eine Aktiengesellschaft- Rechtspersönlichkeit hat.

TIPP: Es ist unbedingt zu empfehlen, niemals persönliche Haftungen zu übernehmen, wenn nicht gesichert ist, dass die Verbindlichkeiten vom Verein aus den zu erwartenden Einnahmen abgedeckt werden können.

Einzelne Versicherungsgesellschaften bieten eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Funktionäre von Vereinen und Verbänden an, die Schäden aus Fehlern von Vereinsfunktionären abdecken, die nicht bewusst oder grob fahrlässig begangen wurden, wie etwa die Versäumung einer Frist für Steuer- oder Sozialversicherungszahlungen, die Versäumung von Anträgen für Subventionen usw.

Die Freude am Umgang mit dem Pferd soll immer im Vordergrund stehen, aber sowohl Reiter als auch Trainer, Veranstalter und Funktionäre müssen sich der Gefahren und damit auch ihrer Verantwortung und Haftung bewusst sein. © shutterstock/ gorilla images
Die Freude am Umgang mit dem Pferd soll immer im Vordergrund stehen, aber sowohl Reiter als auch Trainer, Veranstalter und Funktionäre müssen sich der Gefahren und damit auch ihrer Verantwortung und Haftung bewusst sein. © shutterstock/ gorilla images

3. Sportlerhaftung

Obwohl jeder Sportler mit der Sportausübung ein gewisses Risiko von Verletzungen auf sich nimmt, kann nicht grundsätzlich gesagt werden, dass jede Verletzung, die bei der Ausübung des Sportes entsteht, von dem verletzten Sportler selbst zu verantworten und zu tragen ist. Immer häufiger kommt es vor, dass Sportler Schadenersatzansprüche gegen andere Sportler erheben, die ihnen bei der Ausübung des Sportes eine Verletzung zugefügt haben. Dabei hat sich die Rechtsprechung der österreichischen Gerichte bei derartigen Ansprüchen eindeutig dahingehend festgelegt, dass ein derartiger Schadenersatzanspruch nur dann besteht, wenn der Verletzer rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.

4. Haftung des Trainers

Der Instruktor, Trainer, Lehrer oder Übungsleiter, der gleichzeitig für die Auswahl der Sportstätte verantwortlich ist, haftet dem Sportler gegenüber in gleicher Weise wie der Organisator einer Veranstaltung.

Bei der direkten Ausübung des Sportes unter Beaufsichtigung durch den Trainer, kommen natürlich noch weitere Haftungsmöglichkeiten in Frage, wie etwa das bewusste Eingehen eines überdurchschnittlichen Risikos.

Die ungekürzten Informationen zum Thema Recht und Haftung im Sport von Dr. Hansjörg Mader können Sie im OEPS News Archiv unter oeps.at/archiv nachlesen (Suchbegriff „Recht und Haftung im Sport“).

Dieser Text wurde von EQUESTRIAN WORLDWIDE – EQWO.net im Auftrag des OEPS verfasst. 

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