JS | Dressur – Vergangene Woche berichteten wir über einen Vorfall im Rahmen vom CDN-A* Ebreichsdorf Anfang Februar, bei dem der österreichische Dressurreiter Peter Gmoser im Grand Prix erst disqualifiziert, kurz darauf aber wieder in die Wertung genommen wurde. Wir baten den Österreichischen Pferdesportverband (OEPS) und den Chefrichter der Grand Prix Prüfung, Herrn Reiner Komarek, um ein Statement. Dies lautet wie folgt:
Bei dem Turnier CDN-A*, CDN-B, CDNP-A in Ebreichsdorf, Magna Racino, vom 09.-12.02.2017 startete Herr Peter Gmoser auf Ehrengold MJ am Samstag den 11.02.2017 im Bewerb 13, dem FEI Grand Prix.
Die Richtergruppe setzte sich aus Frau Colliander (FIN), Richterin bei E, Herrn Peter Holler (GER), Richter bei M, und Herrn Reiner Komarek (AUT), Vorsitzender der Richtergruppe bei C, zusammen.
Herr Gmoser absolvierte die Prüfung ordnungsgemäß und wurde auch nach dem Gruß nicht beanstandet. Nach Befragung der Richter konnte während des Bewerbes keinerlei Blutspuren festgestellt werden.
Herr Peter Holler (GER), internationaler 5* Richter und Olympiarichter 2016 in Rio, bestätigte dies auch nach dem Turnier mehrmals.
Nach dem Verlassen der Austragungshalle bzw. beim Einritt in die Abreitehalle – diese sind mit einem überdachten Gang verbunden – bemerkte der FEI Steward (Herr M. Schabaritz, AUT) Blut am Maul von Ehrengold MJ. Grund war eine Zungenverletzung (Biss) die vom Steward dem C-Richter mitgeteilt wurde.
Schriftliche Stellungnahme von Herrn Reiner Komarek:
Bei diesem Bewerb war ich Richter bei C. Während des gesamten Rittes inklusive des Grußes bei G unmittelbar vor mir, waren keine Auffälligkeiten und auch kein Blut zu sehen. Nach dem Ritt kam der die Gebisse kontrollierende Steward zu mir und berichtete, dass das Pferd Ehrengold bei der Kontrolle auf Grund einer Zungenverletzung blutete und dieser Umstand international einen Ausschluss bewirkt, worauf ich Ehrengold aus dem Bewerb ausschloss. Gegen diese Entscheidung erhob Herr Gmoser Einspruch, da in der ÖTO die Ahndung einer Verletzung nach dem Bewerb nicht klar geregelt ist. Ich habe daraufhin Ehrengold wieder in die Wertung genommen.
Bei der Entscheidung hätte man auf die ÖTO § 1 Pkt. 6 „Im Falle von Unklarheiten bei der Auslegung ist im Sinne des internationalen Reglements zu entscheiden“ zurückgreifen müssen, da der § 55.1.6 der ÖTO dies nicht eindeutig regelt.
In die ÖTO werden die Bestimmung der FEI in den einzelnen Sparten übernommen um auch auf nationalen Turnieren eine klare Entscheidungsgrundlage zu haben.
Die von der deutschen Reiterin auf ihrer HP veröffentlichte Darstellung der Vorkommnisse in Ebreichsdorf sollte man unter dem Aspekt, dass sie selbst eine schriftliche Verwarnung wegen unsportlichem Verhalten am Abreiteplatz erhielt, betrachten.
Der Tierschutz hat im OEPS oberste Priorität, es wird alles unternommen um einen sauberen Sport zu gewährleisten.
Mit freundlichen Grüßen,
Ing. Franz Kager
Sportdirektor des OEPS
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