Bereits im Oktober 2015 haben wir in unserem EQWO.net Buchtipp die Österreichische Neuerscheinung „Haftungsfalle Pferd – Zentrale Rechtsfragen rund ums Pferd praktisch dargestellt“ präsentiert (zum Artikel). Nun hat Autorin Dr. Nina Ollinger, LL.M. weitere Informationen zu ihrem Buch bekannt gegeben.
Beim Umgang mit Pferden können Haftungsfolgen, insbesondere wegen deren Fluchttiereigenschaft, niemals ausgeschlossen werden. Daher sind erhöhte Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, beispielsweise beim Erteilen von Reitunterricht, bei Ausritten, bei Kutschenfahrten oder auch nur bei der Frage eines Anwesenden, ob er das eigene Pferd für einen Moment festhalten kann.
Haftungsadressat kann – wie immer im Leben – jeder sein, der im Umgang mit Pferden steht, insbesondere Reitlehrer, Reitschulen, Pferdebesitzer sowie Mitreiter, Tierärzte, aber auch Gefälligkeits- und Gelegenheitsreitlehrer. Ein Grundsatz der österreichischen Rechtsordnung ist die Tierhalterhaftung; Tierhalter ist vereinfacht gesehen der „Entscheidungsträger“ bezüglich eines Pferdes. Er haftet für Schäden, die durch ein Pferd verursacht werden, wenn er die erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten hat, insbesondere was die Verwahrung des Pferdes betrifft. Pferde sollten auch nur entsprechend kundigen Personen überlassen werden, sei es auch nur für wenige Augenblicke.
Größer ist das Haftungspotenzial natürlich im Zusammenhang mit bestimmten Berufsgruppen rund ums Pferd, insbesondere Reitlehrer, Reitställe und Tierärzte. Diese sind rascher noch als Pferdebesitzer einem Haftungsrisiko ausgesetzt, müssen sie sich doch oft um schutzbedürftigere Personen, insbesondere Kinder aber auch unerfahrene Erwachsene kümmern. Zudem legt ihnen das österreichische
Recht einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab auf; sie müssen sich jedenfalls wie ein „Fachmann“ verhalten. Bei der Beurteilung des richtigen Verhaltens ist auf die besonderen Umstände der Situation abzustellen und auf das konkrete Verhalten des betroffenen möglicherweise Haftenden.
Als besonderes Haftungspotenzial ist sicher der Reitunterricht zu sehen; es können neben dem Reitlehrer auch die Reitschulen zum Schadenersatz herangezogen werden. Aber auch Gelegenheits- oder Gefälligkeitsreitlehrer sind Haftungen ausgesetzt. Wichtig ist: Eine Haftung ist unabhängig vom Vorliegen einer Ausbildung!
Abgestellt wird auf die Umstände und das tatsächliche Verhalten im Einzelfall; eine Ausbildung schützt vor Haftung nicht, während eine Person sich auch ohne Ausbildung im Unfallszeitpunkt völlig korrekt verhalten haben kann und diesfalls auch nicht haftet!
Eine Neuerscheinung zu dem Thema von der Rechtsanwältin Dr. Nina Ollinger, LL.M, mit dem Titel „Haftungsfalle Pferd“ arbeitet diese Rechtsfragen nach österreichischem Recht praxisnah, ergänzt um die Darstellung einschlägiger Gerichtsentscheidungen, auf.
Die Autorin:
Dr. Nina Ollinger, LL.M., Rechtsanwältin, Inhaberin der Wienerwald Wohlfühlkanzlei in Purkersdorf und Klosterneuburg (Österreich), berät und vertritt schwerpunktmäßig in haftungs- und kaufrechtlichen Fragen rund ums Pferd und hält zahlreiche Vorträge und Seminare aus diesem Rechtsbereich. Daneben ist sie insbesondere im Vertriebs- und Franchiserecht tätig.
Das Buch kann ab sofort per Mail direkt in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Ollinger bezogen werden (office@ra-ollinger.at) bzw unter folgenden Links:
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Quelle: Dr. Nina Ollinger, LL.M.