Mit 1. Januar 2016 wurde der § 222 des österreichischen Strafgesetzbuchs (StGB) zum Tatbestand der Tierquälerei neu formuliert. Tierquälern droht damit nicht nur ein höheres Strafmaß als bisher, auch die Gerichtszuständigkeit hat sich geändert.
Die Strafandrohung wurde von einem auf zwei Jahre angehoben und die Verhängung einer bloßen Geldstrafe (vormals Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen) ist nicht mehr möglich. Damit müssen in Zukunft alle Vergehen wegen Tierquälerei vor einem Landesgericht anstatt wie bisher von einem Bezirksgericht verhandelt werden.
Durften vor dem Bezirksgericht noch die sogenannten Bezirksanwälte die Anklage vertreten, tun das vor dem Landesgericht nun Staatsanwälte. Dies sei eine klare Aufwertung und lasse eine qualitative Verbesserung der Verfahren erwarten.
Durch § 286 StGB ist ab nun auch die Unterlassung der Verhinderung von Tierquälerei strafbar. Darüber hinaus sind nun auch gewisse Ermittlungsmaßnahmen zulässig, beispielsweise die Observation eines Verdächtigen über mehr als 48 Stunden.
Der Geschäftsführer vom Verein gegen Tierfabriken (VGT), Harald Balluch, sieht die Gesetzesänderung mit gemischten Gefühlen: „Es ist sehr erfreulich, dass es nun endlich zu einer Aufwertung des Tierschutzes im Strafgesetzbuch kam. Dem Wertewandel der letzten Jahrzehnte wird diese Reform aber nicht gerecht. Tierschutz ist nämlich zu einem weithin anerkannten und bedeutsamen öffentlichen Interesse geworden, wie das im Übrigen auch der Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist die Anhebung der Strafdrohung auf zwei Jahre deutlich zu gering. Sowohl in Deutschland als auch der Schweiz liegt das Strafmaß schon lange bei drei Jahren Haft. In Österreich haben wir zwar nun von ein auf zwei Jahre erhöht, hinken im internationalen Vergleich aber wie man sieht, nach wie vor hinterher. Und das obwohl die Politik nicht müde wird, zu erklären, dass Österreich die strengste Tierschutzgesetzgebung Europas oder gar der Welt hätte.“
„Auch andere Forderungen des Tierschutzes wurden nicht erfüllt. Etwa eine Obduktion von Tieren zu ermöglichen, Fahrlässigkeit in den Tatbestand aufzunehmen und das Verbot der Werbung für die Unzucht mit Tieren aufrecht zu erhalten“, erläutert Harald Balluch.
Denn Fahrlässigkeit ist weiterhin nicht strafbar – obwohl dies vom Justizminister angekündigt war.
„Es ist nicht nachvollziehbar, warum fahrlässig verursachte Tierquälerei nach wie vor nicht strafbar ist. Nehmen wir als Beispiel 1.000 Schweine, die qualvoll verbrennen, weil ein Landwirt oder eine Landwirtin die Belüftungsanlage nicht warten lässt und keine entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen trifft. Tatsächlich kommt es in Österreich regelmäßig zu solchen Vorfällen. Es ist ein Skandal, dass der Täter oder die Täterin nach geltendem Gesetz straffrei davon kommt, obwohl er oder sie beispielsweise für den ernorm qualvollen Verbrennungs-Tod von 1.000 Schweinen verantwortlich ist. Das entspricht mit Sicherheit nicht dem Rechtsempfinden der Bevölkerung“, so Balluch.
Straffrei wurde hingegen der § 220a StGB (Werbung für Unzucht mit Tieren). Die Entscheidung wurde getroffen, da es nur selten zu Anzeigen kam und Beitragstäter zu einer Tierquälerei ohnehin strafbar seien.
Dabei wird laut VGT allerdings einerseits übersehen, dass die Häufigkeit eines Vorfalls nichts damit zu tun hat, ob er pönalisiert sein soll oder nicht. Morde z.B. kommen verhältnismäßig selten vor, trotzdem wäre es befremdend sie deshalb zu erlauben. Andererseits wird ignoriert, dass Landesgrenzen angesichts der Globalisierung im Internetzeitalter bei weitem nicht mehr diese Rolle spielen wie früher. Wenn jemand in Österreich eine sexuell konnotierte Tierquälerei bewirbt, die im Ausland stattfindet, so ist diese Person nun nicht mehr strafbar.
Quelle: VGT
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