BB | Vergangene Woche ist in Österreich das neue Tierschutzgesetz in Kraft getreten und hat bereits für viele Diskussionen gesorgt, da Privatpersonen mit sofortiger Wirkung das “öffentliche Anbieten” von Tieren verboten wurde.
In § 8a Abs. 2 heißt es: „(2) Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestattet. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Ausgenommen davon ist die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft.”
Am Markt machen sich schon erste Auswirkungen bemerkbar. Willhaben.at hat beispielsweise bereits zahlreiche Tieranzeigen von seiner Seite entfernt, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Es werden in Zukunft nur mehr Anzeigen von gesetzlich berechtigten Haltern bzw. Anbietern zugelassen.
Aber auch das Aufhängen von Verkaufsanzeigen im Supermarkt gilt als “öffentliches Anbieten” und ist damit ab sofort verboten. Es bleibt zu hoffen, dass die an und für sich gut gemeinte, aber nicht gut gemachte Novelle nicht dazu führt, dass vermehrt Tiere ausgesetzt werden, weil Menschen sich nicht mehr in der Lage sehen, einen guten Platz für Ihr Tier zu finden. Weiters sei dahin gestellt, ob die Maßnahmen geeignet sind, um den “Welpenhandel von Kofferraum zu Kofferraum”, der ja eines der großen Ziele dieser Verschärfung war, wirklich ernsthaft einzudämmen…
Das Gesundheitsministerium hat dazu folgende Infos veröffentlicht und gibt auch eine Empfehlung ab, was Privatpersonen in Zukunft für Möglichkeiten haben:
Wer darf Tiere anbieten?
Gemäß § 31 Abs. 1 TSchG genehmigte HalterInnen (gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Tätigkeit)
HalterInnen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft
Gemeldete oder von der Meldung ausgenommene ZüchterInnen
Gibt es ZüchterInnen, die ihre Haltung gemäß §31(4) TSchG nicht melden müssen und ihre Tiere trotzdem öffentlich anbieten dürfen?
Ja
Welche ZüchterInnen sind nicht meldepflichtig gemäß §31(4) TSchG?
Nach § 2 der Verordnung betreffend Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs ist die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs in folgenden Fällen nicht meldepflichtig:
1. die private Haltung zum Zwecke der Zucht und damit verbundener Verkauf folgender Haus- und Heimtiere:
– Zierfische,
– domestizierte Ziervögel,
– domestiziertes Geflügel,
– Kleinnager und
– Kaninchen,
wenn dies nicht regelmäßig und nicht mit Gewinn erfolgt;
2. die Zucht von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen;
3. die Zucht von Tieren im Eigentum des Bundes.
Des Weiteren kann nach § 3 dieser Verordnung im Falle von Wildtieren eine gesonderte Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG unterbleiben, wenn eine solche Meldung bereits im Rahmen der Anzeige gemäß § 25 TSchG erfolgt oder erfolgt ist.
Was bedeutet „öffentliches Anbieten“?
„Öffentliches Anbieten“ ist insbesondere das Anbieten auf frei zugänglichen Internetbörsen, Inserate in Printmedien, Aushang an öffentlichen Plätzen (z.B. in Supermärkten).
Was fällt unter „nicht öffentliches Anbieten“?
Nicht öffentlich angeboten wird z.B. bei einem Aushang im Vereinsgebäude oder bei Vermittlung eines Tieres über Mundpropaganda.
Welche Möglichkeit hat eine Privatperson, die keine gemeldete Tierhaltung hat, ihre Tiere anzubieten?
Es besteht die Möglichkeit des „Nicht öffentlichen Anbietens“.
Eine Privatperson kann auch die Dienstleistung eines Vereins oder sonstigen gewerblichen HalterInnen in Anspruch nehmen, die das Tier im eigenen Namen anbieten.
Welche Strafen drohen?
Wer gegen die Bestimmungen des § 8a verstößt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.500 Euro zu bestrafen.
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