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Rollkur und Barren in der Schweiz per Gesetz verboten
Seit 1. Januar 2014 wurden in der Schweiz einige neue Punkte in das Tierschutzgesetzt aufgenommen. Neben dem Verbot von schmerzverursachenden Halsbändern für Hunde oder dem Verkleben von Zitzen bei Kühen bei Viehschauen gab es auch im Bereich des Umgangs mit Pferden einige Änderungen, die nun gesetzlich festgehalten wurden. In Art. 21, g und h der Schweizer Tierschutzverordnung ist festgehalten, dass die Rollkur verboten ist. Als tierschutzrelevant und verboten benennt das Bundesamt für Veterinärwesen BVET „Extremfälle, bei denen die unnatürliche Haltung des Pferdes offensichtlich ist und in denen die Hyperflexionen über mehrere Minuten andauert“ (Schweizer Tierschutzverordnung, Art. 21). Auch das Barren von Pferden und jede Methode, bei der dem Pferd Schmerzen oder Angst zugefügt werden damit es höher springt ist seit 1. Januar 2014 verboten. Auch das Verbot von Stacheldrahtzäunen bleibt aufrecht, jedoch soll es Ausnahmen geben, wenn eine gut sichtbare Begrenzung vorhanden sei.
Auch im Pferdetransport gibt es neue Verbote. So dürfen Pferde nicht mehr mit Knotenhalftern oder Zaumzeugen währen der Fahrt im Transporter angebunden werden, da diese unnötige Schmerzen verursachen können wenn ein Pferd aus dem Gleichgewicht kommt.
Die komplette Schweizer Tierschutzverordnung gibt es hier.